Regelmäßig Geld fürs E-Auto-Fahren? Ja, aber:

e-Prämie nicht für alle!

von Oliver Kube
von Oliver Kube Foto: © pixabay

Die TGH-Prämie oder e-Prämie gibt es jetzt auch in Österreich, manchmal auch als TGH-Quote oder e-Quote bezeichnet. Private und gewerbliche Halter von Elektroautos sowie Betreiber von Ladestellen können künftig einmal jährlich eine Prämie kassieren – für die CO2-Emissionen, die sie durch den elektrischen Antrieb im Vergleich zum Verbrenner einsparen. Zwischenhändler bündeln den geladenen Strom der E-Auto-Halter und lassen ihn gesammelt durch das Bundesumweltamt zertifizieren. Doch manche E-Auto-Halter werden anscheinend von der Prämie ausgeschlossen – welche das sind und wie die e-Prämie funktioniert, erfahren Sie im Artikel.

Jährlich Geld bekommen, nur weil man ein Elektroauto fährt? In Deutschland schon fast ein alter Hut, gibt es die THG-Prämie jetzt auch in Österreich, auch bekannt unter der Bezeichnung e-Prämie oder e-Quote. Das Prinzip ist relativ einfach, die konkrete Umsetzung in Österreich liegt zum Teil noch im Dunkeln und das obwohl die dazu gehörige Novelle der Kraftstoffverordnung am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Nach aktuellem Stand der Dinge werden nicht alle E-Auto-Halter die Prämie in Anspruch nehmen können.

Doch zunächst zum Prinzip: Die e-Prämie basiert im Kern auf dem Emissionsrechtehandel. Wer in Österreich fossile Kraftstoffe verkauft, ist per Gesetz verpflichtet, den CO2-Fußabdruck dieser Kraftstoffe kontinuierlich zu reduzieren und zudem einen vorgegebenen Anteil an erneuerbarer Energie zu erreichen. Das kann durch den Verkauf oder die Beimischung von CO2-ärmeren Kraftstoffen geschehen – oder aber durch den Kauf von Emissionsrechtezertifikaten. Das bedeutet, das Unternehmen bezahlt Geld und erhält im Gegenzug die Berechtigung, mehr Emissionen zu erzeugen, als es eigentlich dürfte. Diese Emissionen müssen jedoch zuvor von jemand anderem eingespart und durch das Bundesumweltamt zertifiziert worden sein. Der Gedanke dahinter: Wer mehr Emissionen erzeugt als er darf, soll draufzahlen. Wer zur Reduzierung von Emissionen beiträgt, soll belohnt werden. Auf diese Art soll mit marktwirtschaftlichen Mitteln ein Anreiz geschaffen werden, Emissionen zu reduzieren.

So funktioniert die e-Prämie

Die Emissionseinsparungen durch das Fahren von E-Autos statt Verbrennern »gehörten« bislang den Stromversorgern. Nun können auch E-Auto-Fahrer und Betreiber von Ladestationen davon profitieren – und zwar jedes Jahr aufs Neue! Dafür ist es nicht notwendig, Eigentümer des Elektroautos zu sein. Es genügt die Eintragung als Halter des Fahrzeugs. Somit können auch Fahrer eines geleasten E-Autos profitieren. Da e-Quoten erst ab 100.000 kWh an elektrischem Strom vom Umweltbundesamt zertifiziert und somit handelbar gemacht werden, bündeln Zwischenhändler die e-Quoten von E-Auto-Besitzern und lassen diese dann gesammelt zertifizieren. Das Geld, das sie anschließend durch den Verkauf der Zertifikate einnehmen, wird dann entsprechend an die sogenannten Begünstigten ausgezahlt, also z. B. den E-Auto-Fahrer oder Ladestellenbetreiber. Die in Österreich aktiven Zwischenhändler werben derzeit mit fixen Prämien zwischen 300 und 400 Euro und variablen Prämien von bis zu 900 Euro im Jahr – ausgehend von einem Stromverbrauch von 1.500 kWh pro Fahrzeug und Jahr. Bei höherer oder niedriger Lademenge ändert sich die Höhe der Prämie entsprechend. Burkhard Schwarz betreibt unter www.thg-vergleichstest.at ein Vergleichsportal. Er empfiehlt, sich stets an den fixen Prämien zu orientieren, da es sich bei den variablen bzw. maximalen Prämien um „freie Werbeversprechen“ handle. Die Zertifizierung durch das Umweltbundesamt für den 2023 geladenen Strom erfolgt Anfang 2024. E-Auto-Halter und Ladestellenbetreiber können sich jedoch bereits jetzt bei einem der Zwischenhändler registrieren und die Kopie des Zulassungsscheins hochladen.

Informationschaos made by Klimaschutzministerium

Gibt es weitere Voraussetzungen – etwa eine eigene Wallbox? Dazu sind widersprüchliche Infos im Umlauf. Beim 1. Mobilitätsdialog 2023 des Bundesverbands eMobility am 31. März nannte dessen Vorstandsvorsitzender Helmut Schimany als weitere Bedingung den Zugang zu einer nicht-öffentlichen Ladestation, an der das Fahrzeug überwiegend geladen wird. Dies müsse nicht zwingend „die eigene“ sein. Auf der Webseite des Klimaministeriums und in verschiedenen Berichten, wie zum Beispiel vom ÖAMTC, ließ sich dazu nichts finden. Unter den Zwischenhändlern, über die E-Auto-Fahrer und kleine Ladenstellenbetreiber ihre Prämie beantragen können, gab es verschiedene Auffassungen dazu: Christian Dyczek, Geschäftsführer von ePuls, teilt die Interpretation von Schimany. ePuls erhebt bei der Registrierung von E-Auto-Haltern neben dem Zulassungsschein auch die Adresse der Ladestation, an der das Fahrzeug hauptsächlich geladen wird. Elena Pruß, Senior Sales Managerin bei »wirkaufendeinethg.de«, deutete die bisher bekannten Informationen anders, nämlich dass ein Zugang zu einer privaten Ladestation nicht zwingend notwendig sei. Dyczek und Pruß beziehen sich dabei auf dieselbe Kraftstoffverordnung und dieselbe Informationsveranstaltung von Ende Januar. Jeweils auf den Widerspruch hingewiesen, berichteten beide unabhängig voneinander davon, dass aus ihrer Sicht viele Fragen noch nicht geklärt seien und das Klimaschutzministerium sich in den vergangenen Monaten ihnen gegenüber nicht besonders auskunftsfreudig gezeigt habe.

Keine Prämie für Max Mustermann!

Bei der Frage, ob der Zugang zu einer nicht-öffentlichen Ladestation Voraussetzung ist oder nicht, handelt es sich nicht um ein nebensächliches Detail für unwahrscheinliche Sonderfälle. Sondern es geht darum, ob E-Auto-Fahrer, die den Strom nur oder primär an öffentlichen Ladepunkten beziehen, Anspruch auf die Prämie haben oder generell davon ausgeschlossen sind. Die Redaktion vom i-Magazin und eCarandBike fragte direkt beim Klimaschutzministerium nach. Die erste E-Mail wurde komplett ignoriert. Im zweiten Anlauf erhielt die Redaktion auf die Frage, „ob es ausreicht, Halter eines E-Autos zu sein oder ob zusätzlich ein Zugang zu einer nicht-öffentlichen Ladestation notwendig ist, an welcher das Fahrzeug überwiegend geladen wird“, zwar eine schriftliche Stellungnahme – die jedoch die Frage nicht beantwortete. Also hakte die Redaktion nochmals nach. Diesmal formulierten wir die Frage so: „Max Mustermann hat ein Elektroauto, jedoch keine eigene Ladestation. Er lädt daher an öffentlichen Ladestationen. Kann Max Mustermann die e-Prämie bekommen?“ Die Antwort, die wir nun erhielten, ist für Max Mustermann zwar nicht erfreulich, aber zumindest eindeutig: „Für die Ladung an einem öffentlichen Ladepunkt hat Herr Mustermann kein Recht auf eine Pauschale und auch kein Recht für die Einreichung von exakt gemessenen Strommengen.“ Die Prämie für diese Strommengen steht dem Betreiber der öffentlichen Ladestation zu. Die Verkehrsreferentin, die uns diese Antwort zukommen ließ, kündigte an, dass das Klimaschutzministerium die Öffentlichkeit in Kürze in Form von FAQs über die THG-Prämie informieren werde. Die Redaktion ist gespannt darauf, ob das Ministerium zusammen mit den »Häufig gestellten Fragen« auch die passenden Antworten veröffentlicht. Das i-Magazin und eCarandBike bleiben auf alle Fälle dran und hält seine Leserinnen und Leser auf dem Laufenden!

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