Nach alten Kriterien besteuert:

ÖAMTC begrüßt Übergangsregelung für Firmenautos

von Moritz Hell

Wien – Seit 1. April 2020 wird bei der Besteuerung von erstmalig zugelassenen Firmenautos, die privat genutzt werden, der CO2-Emissionswert nach dem neuen, realitätsnäheren Prüfverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) und ein damit verbundener strengerer Grenzwert herangezogen. Viele Firmenautos wurden allerdings noch unter der Annahme bestellt, dass diese vor dem 1. April erstmals zugelassen werden können und damit die frühere Regelung gelten würde. Durch die Corona-Krise war die zeitgerechte Zulassung zahlreicher Firmenautos – sei es aufgrund einer verspäteten Auslieferung oder aufgrund des bis 14. April gültigen Notbetriebs – bei den Zulassungsstellen nicht möglich. „Die Regierung hat nun nachträglich dafür gesorgt, dass es trotz dieser Umstände zu keinen Verteuerungen kommt“, zeigt sich Martin Grasslober, Verkehrswirtschaftsexperte des ÖAMTC, erfreut.

„Wenn aufgrund der Corona-Krise die erstmalige Zulassung eines Firmenfahrzeugs nicht vor dem 1. April erfolgen konnte, diese aber bis zum 30. Mai erfolgt, dann darf in diesen Fällen auch weiterhin die frühere Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs angewendet werden“, erklärt Grasslober. Jetzt noch schnell ein Firmenauto zu kaufen, um die Übergangsregelung zu nutzen, geht allerdings nicht: Die Übergangsregelung gilt nämlich nur, wenn der Kauf- oder Leasingvertrag vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde.

ÖAMTC fordert Übergangsregelung auch bei der NoVA

Ebenfalls an das WLTP gekoppelt ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA), seit diese zu Jahresbeginn ökologisiert wurde. Auch für all jene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 geschlossen wurde und die vor dem 1. Juni 2020 geliefert werden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Der ÖAMTC fordert auch für spätere Lieferungen eine kulante Lösung: „Für Lieferungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht zeitgerecht erfolgen können, muss es ebenfalls zu einer Verlängerung der Übergangsregelung kommen, damit auch hier die frühere Berechnungsmethode der NoVA angewendet werden darf“, fordert Grasslober.

www.oeamtc.at

Quelle: APA

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