Die Bundesnetzagentur hat heute die Konsultation der interessierten Marktteilnehmer zur Änderung der Ausschreibungen für die Regelenergie gestartet. Regelenergie bezeichnet die Energie, die ein Netzbetreiber benötigt, um Leistungsschwankungen in seinem Stromnetz auszugleichen.
„Die Bundesnetzagentur schlägt die Änderungen der Ausschreibungsbedingungen für Regelenergie aufgrund der sehr hohen Arbeitspreisgebote vor. Diese haben zu den bisher höchsten Ausgleichsenergiepreisen geführt“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir möchten Wettbewerb um die Arbeitspreise schaffen, für mehr Effizienz im Ausgleichs- und Regelenergiemarkt.“
Nach den neuen Regelungen soll der Zuschlagsmechanismus neben dem Leistungspreis anteilig auch den Arbeitspreis berücksichtigen und damit Wettbewerbsdruck erzeugen. Der Leistungspreis wird dem Anbieter von Regelenergie für die gesicherte Vorhaltung der Erzeugungs- oder Verbrauchseinheit gezahlt, wohingegen mit dem Arbeitspreis ein tatsächlicher Einsatz vergütet wird. Die Bundesnetzagentur wird die Wirksamkeit des Zuschlagsmechanismus auf die wettbewerbliche Bildung der Regelarbeitspreise analysieren und die bisher getroffenen Maßnahmen überprüfen.
Hohe Arbeitspreise machen Änderungen notwendig
Arbeitspreisgebote von bis zu 77.777 Euro pro Megawattstunde haben zu den bisher höchsten Ausgleichsenergiepreisen von bis zu 24.000 Euro pro Megawattstunde geführt. Sowohl bei der Sekundärregelung, die kurzfristig Ungleichgewichte ausregelt, als auch bei der Minutenreserve, die Ungleichgewichte über 15 Minuten hinaus ausgleicht, wurden hohe Arbeitspreisgebote in den Ausschreibungen zur Regelenergie geboten und bezuschlagt, die nicht auf Knappheitssituationen zurückzuführen waren.
Hohe Arbeitspreise werden durch die derzeit festgelegten Regeln begünstigt, wonach der Zuschlag ausschließlich auf Basis des gebotenen Leistungspreises erfolgt. Ein Anbieter mit einem geringen Leistungspreisgebot und einem hohen Arbeitspreisgebot kann sich unter diesen Bedingungen gegen einen Anbieter mit einem nur geringfügig höheren Leistungspreisgebot, aber deutlich günstigeren Arbeitspreisgebot im Zuschlagsverfahren durchsetzen.
Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen